Kindergeld vor Wiederholungsprüfung
Wer als Azubi durch die Abschlussprüfung rasselt, dessen Eltern empfangen bis zur Wiederholungsprüfung weiterhin Kindergeld, denn auch die Vorbereitung zur erneuten Prüfung zählt zur Berufsausbildung. Dazu spielt keine Rolle, ob das Ausbildungsverhältnis noch besteht.
Bereitet sich der Lehrling allerdings nicht ernsthaft auf die Prüfung vor, d.h. nimmt er eine Vollzeitarbeit an, so erlischt der Anspruch auf Kindergeld. Außerdem gilt natürlich immer die jeweilige Jahreseinkommensgrenze.
Bundesfinanzhof München, AZ III R 67 / 04