Schüler und Rechtsgeschäfte
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Unser Recht ist bei der Frage, ab welchem Alter und unter welchen Bedingungen Minderjährige rechtswirksam Verträge abschließen und Rechtsgeschäfte tätigen können, ziemlich klar. Dennoch besteht bei Eltern aber auch bei Jugendlichen oft eine Unsicherheit, welche Rechtsgeschäfte Minderjährige denn nun tätigen dürfen. In der Regel geht es um irgendwelche alterbedingten kleineren Käufe. Es gilt dabei eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit.
Knackpunkt: Dürfen Jugendliche bzw. Kinder ab sieben Jahren über ihr Geld überhaupt frei verfügen?
Welche Geschäfte dürfen minderjährige Jugendliche tätigen?
Dabei zieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für alle unter 18 Jahren Grenzen, denn die Geschäftsfähigkeit setzt ein Mindestmaß an Urteilsvermögen voraus. Kinder unter sieben Jahren gelten als schlicht geschäftsunfähig, und sind daher ausgeschlossen, weil sie die Konsequenzen ihrer Handlungen noch nicht einschätzen können. Sie sind somit geschäftsunfähig.
Laut § 105 Absatz 1 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist, wenn dieser nicht schon das siebte Lebensjahr vollendet hat. Kinder können also – rein rechtlich gesehen – bis zu ihrem 7. Geburtstag keine Rechtsgeschäfte tätigen, keine Verträge abschließen. Ein noch nicht Siebenjähriger kann sich also nicht einmal eine Tüte Bonbons kaufen. Alle Kaufverträge mit ihnen sind formal ungültig. Das sie von Anfang an unwirksam und nichtig sind, kann ein Kind aus einem solchen Vertrag weder verpflichtet werden, noch kann jemand kann Forderungen an das Kind stellen. Wurden vom Kind aus diesem unwirksamen Vertrag bereits Leistungen an den vermeintlichen Vertragspartner erbracht, so können die Eltern diese stellvertretend für ihr Kind wieder zurückfordern.
Dabei zählt nicht, ob der Vertragspartner das Kind für älter gehalten hat, ob dieses eventuell selber angegeben hat, älter zu sein, oder ob es zahlungskräfig auftrat. Der Schutz Minderjähriger unter sieben Jahren gilt absolut und ist unabhängig vom Dafürhalten oder den Vermutungen des Vertragspartners bei Vertragsabschluss.
Verunsicherte Geschäftswelt
Zwischen sieben und achtzehn Jahren billigt der § 106 BGB Minderjährigen den Status eines „beschränkt Geschäftsfähigen“ zu. Kinder und Jugendliche sind eingeschränkt geschäftsfähig, so dass sie eine gewisse finanzielle Freiheit genießen und angemessen am alltäglichen Leben teilhaben können. Von Bedeutung ist der sogenannte Taschengeldparagraph 110 des BGB, in dessen Rahmen sie z.B. ihr Taschengeld oder auch gelegentliche Geldgeschenke von Verwandten einsetzen dürfen, sofern sie sie für Waren oder Dienste einsetzen, zu denen denen allgemein eine elterliche Zustimmung besteht.
Laut BGB hat ein Rechtsgeschäft mit einem Minderjährigen nur dann Bestand, wenn das Kind oder der Jugendliche "einen rechtlichen Vorteil" daraus zieht, wenn die Eltern dem im Voraus ihren Segen gegeben haben oder wenn sie es im Nachhinein sanktionieren würden. Anderfalls ist das Geschäft unwirksam, dies nicht nur aus wirtschaftlichen Erwägungen (zu teuer), sondern auch aus erzieherischen Gründen.
Ersteht ein Sechzehnjähriger z.B. einen Roller von seinem Taschengeld, während die Eltern wegen der Unfallgefährdung nicht einverstanden sind, so wäre das Geschäft auf ihr Verlangen hin zu wandeln, also Geld gegen Ware zurück, im allgemeinen mit "Umtausch" bezeichnet.
Für die Geschäftswelt sind Minderjährige also unsichere Kanditaten. Bei alltäglichen Kleinigkeiten wie Süßigkeiten und Schulbedarf darf der Handel eine allgemeine Zustimmung der Eltern vermuten, so das Jugendliche kleinere altersübliche Rechtsgeschäfte, die sie von ihrem Taschengeld zahlen, wirksam abzuschließen.
Ratenkäufe sind heikel. Erst nach der letzten Rate, also die letzte Teilzahlung für ein Fahrrad in Wert von 440 € beispielsweise, wäre der Vertrag wirksam, könnte aber zwischenzeitlich von den Eltern gewandelt werden.
Bankkonto
Ein Konto dürfen Jugendliche nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten unterhalten. Kontoüberziehungen sind verboten, EC-Karten auf Guthabenbasis möglich.
Bei der Arbeit entscheiden Jugendliche selbstständig
Gestatten Eltern dem Nachwuchs einen Ferien- oder Nebenjob, wie z.B. Zeitungsaustragen, so folgt daraus auf bestimmten Gebieten eine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Jugendliche können alle Rechtsgeschäfte aus dem Arbeitsverhältnis eigenständig durchführen. Dazu zählt auch ein Gehaltskonto, ferner die Erlaubnis eigenmöchtig zu kündigen oder sich aus Eigeninitiative einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, sofern das neue Beschäftigungsverhältnis dem bisherigen, zu dem eine Erlaubnis bestand, ähnelt.
Bei Reisen mit Einwilligung der Eltern sind Jugendliche im Rahmen ihres Budgets geschäftsfähig, da die Eltern mit der Zustimmung zur Reise auch eine generelle Einwilligung zur Erledigung aller auf der Reise notwendigen Rechtsgeschäfte abgeben, also z.B. – vom Ticketkauf bis zur Buchung der Unterkunft.