Aufgaben des Auszubildenden
Lehrlinge haben nur Arbeiten zu verrichten, die ihrem Ausbildungszweck zugute kommen, d.h. die Fertigkeiten und Kenntnisse des Berufs vermitteln. Maßgebend ist hierbei die Häufigkeit der Arbeiten, so z.B. beim Aufräumen.
Hausaufgaben sind nicht zulässig, denn außerhalb der Arbeitszeit muss der Lehrling nicht auch noch arbeiten.