Unterhaltsregeln bei Lehrlingen

Unterhalt während der Ausbildung

Im Grunde ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Eltern ihre Sprösslinge auch während der Ausbildung unterstützen, doch sind sie auch gesetzlich dazu verpflichtet.

Bis zum 18. Lebensjahr haben Kinder ein Recht auf Unterstützung durch ihre Eltern, d.h. zum einen auf Naturalunterhalt (Betreuung, Wohnung, Verpflegung, Kleidung), zum anderen auf Barunterhalt (siehe Düsseldorfer Tabelle). Geht das Kind danach weiterhin zur Schule und lebt im Elternhaus, so gelten dieselben Unterhaltsregeln.
Bei einem eigenen Haushalt stehen dem jungen Erwachsenen normalerweise 640 Euro zu. Er kann dieses Geld allerdings nicht einfordern, denn die Eltern bestimmen die Art des Unterhalts. So können sie darauf bestehen, den Unterhalt in Form eines Zimmers in den heimischen vier Wänden und Naturalunterhalt zu leisten.
Auch beim Wechsel von Ausbildungsplatz oder Studienfach besteht weiterhin Unterhaltsanspruch.

Jugendliche stehen ihrerseits natürlich in der Pflicht, Lehre oder Studium baldmöglichst hinter sich zu bringen.