Jobs in den Ferien
Beiträge zur Sozialversicherung?
Infos für Schüler
Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung:
Versicherungsfreiheit besteht, wenn die Beschäftigung auf nicht mehr als zwei Monate mit mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche oder andernfalls auf 50 Arbeitstage beschränkt ist.
Eine unbefristete bzw. längere Beschäftigung ist versicherungsfrei, wenn die monatlichen Arbeitsbezüge € 400 nicht übersteigen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Beitragspflicht.
Ebenfalls nicht versicherungspflichtig sind Schüler einer Fachoberschule bei der fachpraktischen Ausbildung (Zwischenpraktikum).
Arbeitslosenversicherung:
Schüler sind stets versicherungsfrei.
Unfallversicherungsschutz:
Die Dauer der Tätigkeit sowie die Höhe des Verdienstes sind nicht relevant. Die Beiträge bezahlt der Betrieb. Der Versicherungsschutz besteht nicht nur an der Arbeitsstätte sondern auch auf Hin- und Rückweg.
Übergangsjob eines Abiturienten:
Übergangsjob zwischen Abitur und Studium, Einberufung (Wehr- oder Zivildienst) oder einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit gilt als nicht berufsmäßig. Es ist versicherungsfrei, wenn die Arbeit auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist.
Eine Beschäftigung zwischen Abitur und Berufsausbildung ist berufsmäßig und dadurch unabhängig der Dauer versicherungspflichtig, es sei denn sie wird gegen geringfügige Bezüge ausgeübt.