Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres in der BRD
Bundesgesetzesblatt 2002, Teil I Nr. 48, vom 17.07.2002§ 1 Fördervoraussetzungen
Das freiwillige soziale Jahr wird gefördert, wenn die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres verbundenen Härten und Nachteile zu beseitigen.