Im Grunde ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Eltern ihre Sprösslinge auch während der Ausbildung unterstützen, doch sind sie auch gesetzlich dazu verpflichtet.
Bis zum 18. Lebensjahr haben Kinder ein Recht auf Unterstützung durch ihre Eltern, d.h. zum einen auf Naturalunterhalt (Betreuung, Wohnung, Verpflegung, Kleidung), zum anderen auf Barunterhalt (siehe Düsseldorfer Tabelle). Geht das Kind danach weiterhin zur Schule und lebt im Elternhaus, so gelten dieselben Unterhaltsregeln.
Hat man einen Ausbildungsabschnitt bereits beendet, nun jedoch auf den nächsten zu warten, so steht Eltern dennoch Kindergeld zu, urteilgen kürzlich die Richter des Bundesfinanzhofes in München.
Höchstzeit: vier Monate
Zur Berechnung zählen nur ganze Monate.