Lehrlinge haben nur Arbeiten zu verrichten, die ihrem Ausbildungszweck zugute kommen, d.h. die Fertigkeiten und Kenntnisse des Berufs vermitteln. Maßgebend ist hierbei die Häufigkeit der Arbeiten, so z.B. beim Aufräumen.
Hausaufgaben sind nicht zulässig, denn außerhalb der Arbeitszeit muss der Lehrling nicht auch noch arbeiten.
Allerorts hört man von der positiven Wirtschaftslage. Diese wirkte sich erfreulicherweise auch auf den Lehrstellenmarkt aus, mehrten sich die abgeschlossenen Ausbildungsverträge doch seit Februar stetig.
Stellen Arbeitgeber einen Azubi ein, schmuggeln sie gern für sie vorteilhafte Klauseln in den Lehrvertrag. Viele dieser Forderungen sind jedoch illegal. Verboten sind z.B.