Zusammenstöße auf der Piste
Pflichten der Wintersportler
Urteile über Streitigkeiten bei Skifahrern und Snowboardern
Kaum fällt der erste Schnee, holen viele Schier oder Snowboard aus dem Keller. Sie freuen sich auf ungetrübten Winterspaß, doch kehrt sich oft die Freude zum Ärger, wenn es auf der Piste zu Streitigkeiten und Zusammenstößen kommt.
Hier ein paar wichtige Gerichtsurteile:
Stoßen Snowboarder und Skifahrer an einer Pistenkreuzung zusammen und der Schuldige ist nicht ermittelbar, so haften die beiden im Verhältnis sechzig zu vierzig zum Nachteil des Snowboardfahrers. Grund ist die schwierigere Lenkung des Snowboards und der tote Winkel, der sich bei jedem zweiten Schwung bildet. Dies vergrößert die Gefahr für andere Sportler
Landgericht Bonn, 1 O 484 / 04.
Stößt der Skifahrer beim Überholen mit einem Snowboarder zusammen, so hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz, selbst wenn der Überholte plötzlich zur Seite schert. Der Internationale Skiverbandes FIS klärt deutlich, dass der Überholende den Vordermann nicht zu gefährden und sich auf plötzlichen Richtungsänderungen einzustellen hat.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6U 64 / 05.
Bremst ein Skifahrer vor einer steilen Abfahrt, um den Streckenverlauf zu überblicken, so stehen ihm Schadenersatz und Schmerzensgeld zu, wenn ihn der Nachfolgende umfährt. Der Zweite hat auf Sicht zu fahren und Hindernissen jederzeit ausweichen zu können.
Oberlandesgericht Dresden, 7 U 1994 / 03.
Fährt ein Snowboarder neben der gesicherten Piste und schert dann zurück auf die reguläre Strecke, so hat er sich nach oben und nach unten abzusichern. Tut er dies nicht und stößt deshalb mit einem von oben kommenden Skifahrer zusammen, so macht er sich, wenn dieser stirbt, der fahrlässigen Tötung schuldig.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, 5St RR 331 / 03.
Befährt man die Skipiste mit einem Schlitten, hat man die allgemeinen Regeln zu beachten und die Geschwindigkeit auf die Örtlichkeiten abzustimmen. Verliert man nämlich die Kontrolle über das Fahrzeug und rammt einige Fußgänger, von denen einer schwere Verletzungen davonträgt, so hat der Unfallverursacher Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.
Amtsgericht St. Blasien, C 103 / 97.
Skianfänger haben auf der Piste ein Verhalten an den Tag zu legen, das niemanden verletzt. Verliert der Anfänger die Kontrolle über seine Skier und warnt vor einer Kollision nur durch Rufe, ohne sich jedoch notstürzend zu Boden fallen zu lassen, so hat er Schadensersatz zu leisten.
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 71 / 93; so auch: 11 U 64 / 93.
Kollidiert ein Sportler auf einer gut überschaubaren Strecke mit einem Kind, so hat der Sprössling nur fünfzig Prozent des verlangten Schmerzensgeldes zu berappen, wenn der Erwachsene ihn rechtzeitig sah, seine Fahrtrichtung jedoch nicht änderte.
Landgericht Coburg, 23 O 736 / 05.