Gesetzliche Grundlagen zum FSJ
§ 3 Freiwilliges Soziales Jahr im Ausland
(1) Das freiwillige soziale Jahr kann auch im Ausland geleistet werden.
(2) Das freiwillige soziale Jahr im Ausland wird ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet, zu dem insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöhnung gehört. Es wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:
1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers sichergestellt.
2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und während des freiwilligen Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder der Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit.
3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf Wochen.
Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicher Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.
§ 4 Förderung Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres richtet sich nach
- 1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub),
- 2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (Hochschulzulassung),
- 3. § 2 Abs.1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zuständigkeit von Gerichten),
- 4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kindern),
- 5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleich),
- 6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitslosenversicherung),
- 7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallversicherung),
- 8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsopferversorgung),
- 9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeld),
- 10. § 10 Abs.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beschäftigungsort),
- 11. § 7 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung),
- 12. § 5 Abs.2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs.4 Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung),
- 13. § 25 Abs.2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung),
- 14. § 1 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr).
§ 5 Träger
(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen, Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes zulassen, wenn sie für eine den Bestimmungen der §§ 2 und 4 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.
(2) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen, Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen, ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen, ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde.
(3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.
§ 6 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
(1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Freiwillige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
1.Vor-und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Freiwilligen oder der Freiwilligen,
2.die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Dienstes,
3.die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst verpflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des Dienstes,
4.die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden,
5.Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers, soweit es dessen bedarf,
6.die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,
7.die Angabe der Urlaubstage.
(2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus. Absatz 1 Satz 2 Nr.4 und 5 gilt entsprechend; außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der Teilnahme enthalten.
(3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann der Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Dienstes aufzunehmen.
§ 7 Datenschutz
Der Träger des freiwilligen sozialen Jahres darf personenbezogene Daten nach § 6 Abs..1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des freiwilligen sozialen Jahres zu löschen.
§ 8 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.