Religiöse Zeichen im Unterricht?
Weder Ordenskleidung noch Kopftuch
Verbot religiöser Kleidung für Lehrer
Lehrer haben sich im Unterricht religiöser Kleidung zu enthalten, so das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim. Dies gilt sowohl für Kopftücher (Islam) und Kippa (Judentum) als auch für Ordenstracht (Christentum). Einzelfallprüfung findet nicht statt.
Zwar argumentierten manche damit, Nonnentracht sei kein Religionszeichen sondern Berufskleidung, doch ließ das Gericht dies nicht gelten. Nonnen tragen ihre Gewänder schließlich auch privat. Einzige - historisch begründete - Ausnahme bildet die einstige Klosterschule in Lichtenthal (Baden-Baden), wo Nonnen weiterhin in Ordenskleidung unterrichten dürfen.
Angestoßen wurde der Fall durch die schwäbische Lehrerin Doris Graber, die zum Islam konvertierte und seitdem mit Kopftuch unterrichtete. Das Oberschulamt verlangte von ihr eine Abnahme des Kopftuchs, zu Recht, wie der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschied.
Das baden-württembergische Schulgesetz erlaubt Verbote bereits bei abstrakter Gefährdung des Schulfriedens. Dazu müssen Eltern, Lehrer oder Schüler sich nicht einmal an der religiösen Kleidung stören.