Teure Bildung

Semestergebühren

Zwanzig Semester und kein Ende

Änderung der Verwaltungspraxis bei Härtefällen

Wie die ddp vermeldet, entschied das Verwaltungsgericht Minden in Urteilen zu drei Musterklagen von Bielefelder Studenten, dass die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudenten in NRW grundsätzlich rechtmäßig seien. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts beschied jedoch, die Uni Bielefeld müsse ihre vom Land vorgegebene Verwaltungspraxis für die Anerkennung von Härtefällen ändern.

Geklagt hatten drei Studenten, die zur Zahlung von Studiengebühren in Höhe von 650 Euro für das Sommersemester herangezogen worden waren. Sie stellen die Verfassungsmäßigkeit des so genannten Studienkontenmodells in Frage, weil es aus ihrer Sicht die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit verletze.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Einführung von Studiengebühren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Berufsfreiheit garantiere kein kostenfreies Studium, wenn die Regelstudienzeit um mehr als das Anderthalbfache überschritten werde.

Bei am Existenzminimum lebenden Studenten müsse jedoch die Härtefallregelung stets im Einzelfall erfolgen und dürfe sich nicht pauschal an den BAföG-Sätzen orientieren, erklärte das Gericht. In diesem Punkt gaben die Richter einem Pädagogik-Studenten im 20. Semester recht, der aufgrund seines geringen Einkommens auch die ermäßigten Studiengebühren-Sätze nicht zahlen wollte.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht in allen drei Verfahren die Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW zugelassen.

Stichwörter: